Pflichten des Immobilienmaklers nach dem Geldwäschegesetz

Seit mehreren Jahren existiert das Geldwäschegesetz, welches Immobilienmaklern spezielle Pflichten auferlegt.

Der Vertragspartner ist zu identifizieren (Kenne Deinen Kunden – Know-Your-Customer-Prinzip). Dies geschieht durch Einsichtnahme in den Personalausweis – bei Firmen durch Einsicht in das Handelsregister. Seit mehreren Jahren existiert das Geldwäschegesetz, welches Immobilienmaklern spezielle Pflichten auferlegt.

Das Geldwäschegesetz sieht vor:

  • Name, Geburtsort und –datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken.
  • Bei Firmen werden die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz oder Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt. Die Anfertigung einer Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszugs ist ausreichend. Auf der Kopie ist handschriftlich ein Vermerk vorzunehmen, dass diese mit dem Original übereinstimmt.
  • Es sind Informationen über den Geschäftszweck einzuholen.
  • Es ist abzuklären, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.
  • Unterlagen (Kopie Personalausweis etc.) sind fünf Jahre vom Immobilienmakler aufzubewahren.
  • Die Geschäftsbeziehung selbst sowie die im Verlauf durchgeführten Transaktionen (insbesondere Zahlungsflüsse) sind vom Immobilienmakler kontinuierlich zu überwachen.